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AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (kurz: Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB) zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

1. Geltung

1.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firmen

- Alois Geiger Söhne GmbH & Co. KG, Aschaffenburg
- Riegelsche Baustoffe Elisabeth Geiger GmbH, Miltenberg
- Alois Geiger Söhne GmbH & Co. KG, Niederlassung Heidelberg
- Geiger Bodenbeläge München GmbH, Aschheim
- Geiger Bodenbeläge Rheinland GmbH, Köln
- Geiger Bodenbeläge Thüringen GmbH, Suhl
- Geiger Bodenbeläge Koblenz GmbH, Koblenz

– in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (AGB) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“).

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALZ in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 Individuelle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen, rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder bestätigt oder nach Auftragseingang ausgeführt werden. 2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Logistikzuschlag

3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.2 Ist nichts anderes vereinbart, hat der Käufer die Ware am Standort (siehe jeweilige Standorte in Klausel 1.1) des Verkäufers abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand am Standort des Käufers bereitgestellt wurde und dies dem Käufer mit angemessenen Zeitvorlauf mitgeteilt wurde.

3.3 Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache nicht berühren.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Haben die Parteien die Anlieferung der Ware vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn sie am Lieferort (Bordsteinkante) abgestellt wird. Der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, innerhalb der Baustelle oder des Gebäudes weiter zu transportieren.

3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.6 Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und die Voraussetzungen nach 3.7 vorliegen. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.

3.7 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Rücksendung einer vom Käufer unterzeichneten Bestellbestätigung sowie der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

3.8 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.9 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

3.10 Verzögert sich der Versand aus in der Sphäre des Käufers liegenden Gründen, insbesondere weil der Käufer die Ware nicht ordnungsgemäß abruft oder notwendige Unterlagen nicht beigebracht hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Der Verkäufer ist berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern, wenn dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und diese ergebnislos verstrichen ist.

3.11 Bei Lieferung an eine Baustelle oder an eine Lieferadresse, die von der im Kundenkonto hinterlegten Adresse abweicht, ist der Verkäufer berechtigt, für den hierdurch bedingten Zusatzaufwand einen pauschalen Kostenbeitrag von EUR 30,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei Lieferungen mit einem Warenwert von unter EUR 200,00 netto ist der Verkäufer zudem berechtigt, einen Kleinmengenkostenbeitrag von EUR 20,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je Lieferung zu verlangen. Für jede Lieferung verlangt der Verkäufer einen Logistikzuschlag von EUR 15,90 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die genannten Beträge sind nicht skontierfähig.

3.12 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Mehrwegverpackungen, z. B. Europaletten, werden dem Käufer nur leihweise gegen eine Leihgebühr zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung an der Rechnungsadresse des Kunden bereitzustellen. Unterbleibt die Rückgabe, ist der Verkäufer berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ggf. Transportkosten) und ist der Kaufpreis nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Sind bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden, gelten die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers.

4.2 Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.

4.3 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.4 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.

4.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

4.6 Eine Aufrechnung steht dem Käufer nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur hinsichtlich Forderungen zu, die aus demselben Rechtsverhältnis mit dem Verkäufer stammen. Der Käufer ist nicht zur Abtretung etwaiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis berechtigt.

4.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.8 Zulässige Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Eigenschaften des Holzes und Veloursteppichen

5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

5.3 Bei Veloursteppichen können während des Gebrauchs in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Effekte) auftreten. Hierbei handelt es sich um optische Erscheinungen. Sie entziehen sich dem Einfluss der Teppichherstellung und -verlegung, stehen aber in engem Zusammenhang mit den Umwelteinflüssen des Verlegeortes. Für das Auftreten von Shading- Effekten kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.

5.4 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Im Übrigen ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB). An öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) ist der Verkäufer nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.

6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens nach drei Tagen, durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

6.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

6.8 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.

6.9 Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten) für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Verjährung

8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.

9.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.4 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

10. Datenschutz

10.1 Mit unserer „Datenschutzerklärung“ unterrichten wir unseren Kunden über:
– Art und Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie

Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten; sein Widerspruchsrecht zur Erstellung und Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebotes;

– die Weitergabe von Daten an von uns beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtete Unternehmen zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung sowie der Versendung der Ware;

– das Recht auf unentgeltliche Auskunft seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;

– das Recht auf Berechtigung, Löschung und Sperrung seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten.

10.2 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken bedarf der Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung seiner Bestellung zu erteilen. Dem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen ist der jeweilige Standort des jeweiligen Verkäufers.

11.2 Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist der jeweilige Standort des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.

Stand 01. Januar 2025